Dauerwerbesendung
Als Dauerwerbesendungen gelten Bewegtbildsendungen in TV oder auch z.B. YouTube mit einer Länge von mindestens 90 Sekunden. Dauerwerbesendungen sind erlaubt, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als “Werbesendung” oder “Dauerwerbesendung” gekennzeichnet werden (§ 7 Abs. 5 RStV). Die Präsentation der Produkte mutet zumeist redaktionell an.
YouTube-Kanäle wie beispielsweise der Kanal Held der Steine des Vloggers Thomas Panke kennzeichnen ihr Programm als Dauerwerbesendung, weil hier das Bewerben beispielsweise von neuen Lego-Sets im Mittelpunkt steht.
Zudem gelten Verkaufsshows, Infomercials und Spots im Teleshopping als Dauerwerbesendungen.