UWG / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umfasst die gesetzliche Grundlage der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und beschreibt wirtschaftliche Handlungen, die als unzulässig gelten. Unlauter gelten geschäftliche Handlungen als dann, wenn diese nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen sondern eher dazu dienen. das Kaufverhalten der/s Verbrauchers:in auf negative Weise zu beeinflussen.
Das Gesetz regelt das Marktverhalten von Unternehmen und schützt Verbraucher:innen vor aufdringlichen Vermarktungsstrategien, falschen Verkaufsversprechen oder irreführender Werbung. Es wird vom europäischen Gemeinschaftsrecht beeinflusst, um mittels verbindlich umzusetzender Richtlinien zu harmonisieren und sorgt dafür, bestimmte Vorgehensweisen im Verkauf zu illegalisieren. Das Ziel: Das UWG schafft Chancengleichheit zwischen Wettbewerbern:innen.
Im Influencer Marketing wird insbesondere im Rahmen der Kennzeichnungspflicht im UWG - nebem dem Telemediengesetz (TMG) und dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) eine Rechtsgrundlage:
- Gemäß § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, die/den Verbraucher:in zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie/er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine unlautere geschäftliche Handlung ist somit wettbewerbsrechtlich unzulässig.
- Unzulässig nach Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist auch der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung).